Wer erbt wenn die Kinder noch minderjährig sind?

  • Erbt ein Minderj�hriger, dann gelten einige Sonderregelungen, die zu beachten sind
  • Im Verlassenschaftsverfahren wird in der Regel ein Kollisionskurator bestellt. F�r wichtige, au�erordentliche Verm�gensangelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts
  • Die gesetzlichen Anforderungen an die Verm�genssorge der Eltern sollen das Wohl des Kindes sch�tzen (wie z. B. die erforderliche Veranlagung in M�ndelgeld)
  • In einer letztwilligen Verf�gung sollte eine entsprechende Vorsorge getroffen werden, um Erschwernisse und Verz�gerungen im Erbfall durch genehmigungsbed�rftige Ma�nahmen bei minderj�hrigen Erben zu vermeiden
  • Insbesondere f�r den Fall, dass Kinder durch das Ableben beider Elternteile zu Waisen werden, ist eine entsprechende Vorsorgeregelung ratsam
  • Eine professionale Erbschaftsplanung bei einem erfahrenen Verm�gensverwalter mit Coaching- und Mediationspraxis unterst�tzt - in Zusammenarbeit mit einem Notar oder Rechtsanwalt - bei diesen wichtigen Lebensthemen

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Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Kinder erst dann zu Erben werden, wenn sie sich bereits l�ngst in einem fortgeschrittenen oder zumindest erwachsenen Alter befinden. Deshalb wird die Erbschaftsplanung von den Eltern meist hintangestellt, befindet man sich doch oftmals selbst gerade erst in der Mitte des Lebens. Doch leider erf�llt sich diese Idealvorstellung des langen Zusammenlebens in der Realit�t nicht immer und das Ableben passiert ganz pl�tzlich aufgrund eines Unfalls, einer schweren, kurzen Krankheit oder durch andere tragische Umst�nde.

Was passiert nun mit dem Erbe bzw. dem Verm�gen, wenn Minderj�hrige erben und die Erbschaftsplanung nicht bereits erfolgt ist? Wer schaut eigentlich auf den Verm�genserhalt im Sinne der Kinder? Es lohnt sich ein genauerer Blick aufgrund des Umfanges und der Komplexit�t des Themas.

Wenn Minderj�hrige erben

Bei der Beteiligung von minderj�hrigen Erben gelten zu ihrem Schutz folgende Sondervorschriften, welche in der Regel zu einem aufwendigeren und kostenintensiveren Verlassenschaftsverfahren f�hren:

  • Wenn zumindest ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter minderj�hrig ist, ist verpflichtend ein Inventar - also eine detaillierte Aufstellung �ber das Kindesverm�gen - zu errichten und das gesamte Nachlassverm�gen zu sch�tzen.
  • Im Verlassenschaftsverfahren wird unter gewissen Voraussetzungen ein Kollisionskurator bestellt. Der minderj�hrige Erbe ist an sich nicht verfahrensf�hig und braucht somit im Verlassenschaftsverfahren einen Vertreter. In der Regel ist der gesetzliche Vertreter des Minderj�hrigen ebenfalls Partei und somit ist aufgrund dieser Interessenskollision eine Vertretung im Verfahren untersagt. In diesem Fall ist dem minderj�hrigen Erben oder Pflichtteilsberechtigten vom Gericht ein Kollisionskurator zu bestellen. Dieser wird im Abhandlungsverfahren zum gesetzlichen Vertreter des Kindes und wahrt dessen Interessen.
  • Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gibt es h�ufig Erschwernisse, da die weitere Verwaltung des geerbten Kindesverm�gens unter der Aufsicht des Pflegschaftsgerichts steht. Verm�gensangelegenheiten des au�erordentlichen Wirtschaftsbetriebs (wie z. B. jede gr��ere Veranlagung, Immobiliengesch�fte) k�nnen somit nur mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erfolgen und m�ssen ausschlie�lich im Interesse und somit zum Wohl des Minderj�hrigen sein. Dies kann zu mitunter recht komplizierten und verz�gerten Entscheidungen f�hren.

Wie kann der Minderj�hrige �ber sein Erbe verf�gen?

Das minderj�hrige Kind kann aufgrund der nicht vollen Gesch�ftsf�higkeit bis zu seinem 18. Geburtstag nicht unmittelbar �ber seine geerbten Verm�gensgegenst�nde verf�gen. Das bedeutet, dass er das Geld nicht nach Belieben verbrauchen kann. Die Eltern haben sich somit stellvertretend um das Verm�gen des Kindes zu sorgen. Allerdings darf ein Elternteil das Kindesverm�gen nur mit gewissen Einschr�nkungen verwalten. Dabei hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen.

So m�ssen nach den Grunds�tzen einer wirtschaftlichen Verm�gensverwaltung die Eltern das Geld des Kindes m�ndelsicher anlegen. Die gesetzlichen Bestimmungen regeln genau, welche Anlagem�glichkeiten geeignet sind und wie M�ndelgeld sicher und m�glichst "fruchtbringend" anzulegen ist. Die m�ndelsichere Veranlagung ist allerdings im aktuellen Zinsumfeld mit hohem Wertverlust verbunden, da das Gesetz nur sehr eingeschr�nkte, klassische Veranlagungen erlaubt. Weitere Schutzmechanismen zugunsten des Kindes bestehen z. B. durch die Genehmigungspflicht bestimmter, wichtiger Rechtsgesch�fte und die Aufsicht durch das Pflegschaftsgericht.

Welche Rechtsgesch�fte des gesetzlichen Vertreters unterliegen der gerichtlichen Kontrolle?

Vertretungshandlungen in Verm�gensangelegenheiten bed�rfen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich mehr als 1.000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich mehr als 10.000 Euro betr�gt. Genehmigungsbed�rftige Verm�gensangelegenheiten des au�erordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind z. B. Immobiliengesch�fte, Rechtsgesch�fte im Zusammenhang mit Unternehmen, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Erbantrittserkl�rung oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlage von nicht m�ndelsicherem Geld sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verf�gungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen.

M�glichkeiten der Vorsorge f�r minderj�hrige Erben

Es gibt verschiedene M�glichkeiten die Vorsorgeregelung bei minderj�hrigen Erben sinnvoll zu gestalten.

  • Wer Erziehungsberechtigter f�r minderj�hrige Kinder ist, kann in der letztwilligen Verf�gung einen Obsorgeberechtigten benennen, der nach seinem Ableben die Erziehung und Verm�gensverwaltung f�r die Kinder bis zur Vollj�hrigkeit wahrnimmt.
  • F�r den Fall, dass die Kinder durch das Ableben beider Elternteile pl�tzlich zu Waisen werden, ist die Benennung eines Obsorgeberechtigten im Testament besonders empfehlenswert. Somit wird sichergestellt, dass das Pflegschaftsgericht keine Person bestimmt, die nicht im Sinne des Erblassers ist. Die pers�nlich ausgew�hlte Vertrauensperson ist dann f�r die Personen- und Verm�genssorge zust�ndig und kann somit im Rahmen der genehmigungsfreien Grenzen eigenst�ndig handeln.
  • Weiters besteht die M�glichkeit, einen Testamentsvollstrecker zur �berwachung der Durchf�hrung der Anordnungen des letztwillig Verf�genden sowie einen Verm�gensverwalter im Testament zu bestimmen.

Fazit:

Bei der Beteiligung von minderj�hrigen Kindern im Erbrecht gilt es einige Sondervorschriften zu beachten. W�hrend im Verlassenschaftsverfahren bei Interessenskollisionen des gesetzlichen Vertreters der Kollisionskurator zum Kindeswohl entscheidet, ist die Wirksamkeit von wichtigen, au�erordentlichen Rechtshandlungen von der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts abh�ngig. Es gibt M�glichkeiten als Testator, bestimmte Vertrauenspersonen mit der Durchf�hrung von konkreten Anordnungen zu betrauen. Mit einem fachlich fundierten, individuellen Testament k�nnen Schwierigkeiten und Verz�gerungen im Erbfall bei genehmigungsbed�rftigen Entscheidungen vermieden bzw. eingeschr�nkt werden. Insbesondere f�r den Fall, dass Kinder durch das Ableben beider Elternteile zu Waisen werden, ist eine entsprechende Vorsorgeregelung ratsam.
Eine professionelle Erbschaftsplanung, kombiniert mit Coaching- und Mediationspraxis, unterst�tzt rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Als erfahrener Verm�gensverwalter begleitet die Schoellerbank ihre Kunden - unter Einbindung von Notaren oder Rechtsanw�lten - interdisziplin�r. Das spezielle Service des "Generationengespr�ches" bietet hierbei Gelegenheit, sich mit diesen wichtigen Lebensthemen in Ruhe und mit professioneller Begleitung zu besch�ftigen.

Autor:
Mag. Elke Esterbauer, CFP�, EFA�, Dipl. Coach
Wealth Advisory
Schoellerbank AG

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Marcus Hirschvogl, BA
Pressesprecher
Schoellerbank AG
Tel. +43/1/534 71-2950
1010 Wien, Renngasse 3

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Was passiert wenn ein minderjähriges Kind erbt?

Minderjährige können erben, das deutsche Erbrecht erlaubt sogar in Teilen das Erbe des Noch-Nicht-Geborenen. Minderjährige sind jedoch nicht voll geschäftsfähig. Der Nachlass wird daher ohne abweichende Anordnung oder gerichtliche Verfügung von den – vermögenssorgeberechtigten - Eltern verwaltet.

Sind minderjährige Erbfähig?

In Deutschland gilt: Jeder Mensch ist erbfähig. Auch minderjährige Kinder können daher erben. Die Erbfähigkeit tritt sogar nicht erst mit der Geburt ein, sondern bereits mit der Zeugung, wenn das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird.

Wer erbt wenn das Kind vor den Eltern stirbt?

Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers). Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.

Wer bekommt das Erbe wenn der Vater stirbt?

Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.