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Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Kinder erst dann zu Erben werden, wenn sie sich bereits l�ngst in einem fortgeschrittenen oder zumindest erwachsenen Alter befinden. Deshalb wird die Erbschaftsplanung von den Eltern meist hintangestellt, befindet man sich doch oftmals selbst gerade erst in der Mitte des Lebens. Doch leider erf�llt sich diese Idealvorstellung des langen Zusammenlebens in der Realit�t nicht immer und das Ableben passiert ganz pl�tzlich aufgrund eines Unfalls, einer schweren, kurzen Krankheit oder durch andere tragische Umst�nde. Was passiert nun mit dem Erbe bzw. dem Verm�gen, wenn Minderj�hrige erben und die Erbschaftsplanung nicht bereits erfolgt ist? Wer schaut eigentlich auf den Verm�genserhalt im Sinne der Kinder? Es lohnt sich ein genauerer Blick aufgrund des Umfanges und der Komplexit�t des Themas. Wenn Minderj�hrige erbenBei der Beteiligung von minderj�hrigen Erben gelten zu ihrem Schutz folgende Sondervorschriften, welche in der Regel zu einem aufwendigeren und kostenintensiveren Verlassenschaftsverfahren f�hren:
Wie kann der Minderj�hrige �ber sein Erbe verf�gen?Das minderj�hrige Kind kann aufgrund der nicht vollen Gesch�ftsf�higkeit bis zu seinem 18. Geburtstag nicht unmittelbar �ber seine geerbten Verm�gensgegenst�nde verf�gen. Das bedeutet, dass er das Geld nicht nach Belieben verbrauchen kann. Die Eltern haben sich somit stellvertretend um das Verm�gen des Kindes zu sorgen. Allerdings darf ein Elternteil das Kindesverm�gen nur mit gewissen Einschr�nkungen verwalten. Dabei hat stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen. So m�ssen nach den Grunds�tzen einer wirtschaftlichen Verm�gensverwaltung die Eltern das Geld des Kindes m�ndelsicher anlegen. Die gesetzlichen Bestimmungen regeln genau, welche Anlagem�glichkeiten geeignet sind und wie M�ndelgeld sicher und m�glichst "fruchtbringend" anzulegen ist. Die m�ndelsichere Veranlagung ist allerdings im aktuellen Zinsumfeld mit hohem Wertverlust verbunden, da das Gesetz nur sehr eingeschr�nkte, klassische Veranlagungen erlaubt. Weitere Schutzmechanismen zugunsten des Kindes bestehen z. B. durch die Genehmigungspflicht bestimmter, wichtiger Rechtsgesch�fte und die Aufsicht durch das Pflegschaftsgericht. Welche Rechtsgesch�fte des gesetzlichen Vertreters unterliegen der gerichtlichen Kontrolle?Vertretungshandlungen in Verm�gensangelegenheiten bed�rfen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich mehr als 1.000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich mehr als 10.000 Euro betr�gt. Genehmigungsbed�rftige Verm�gensangelegenheiten des au�erordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind z. B. Immobiliengesch�fte, Rechtsgesch�fte im Zusammenhang mit Unternehmen, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Erbantrittserkl�rung oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlage von nicht m�ndelsicherem Geld sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verf�gungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. M�glichkeiten der Vorsorge f�r minderj�hrige ErbenEs gibt verschiedene M�glichkeiten die Vorsorgeregelung bei minderj�hrigen Erben sinnvoll zu gestalten.
Fazit:Bei der Beteiligung von minderj�hrigen Kindern im Erbrecht gilt es einige Sondervorschriften zu beachten. W�hrend im Verlassenschaftsverfahren bei Interessenskollisionen des gesetzlichen Vertreters der Kollisionskurator zum Kindeswohl entscheidet, ist die Wirksamkeit von wichtigen, au�erordentlichen Rechtshandlungen von der Zustimmung des Pflegschaftsgerichts abh�ngig. Es gibt M�glichkeiten als Testator, bestimmte Vertrauenspersonen mit der Durchf�hrung von konkreten
Anordnungen zu betrauen. Mit einem fachlich fundierten, individuellen Testament k�nnen Schwierigkeiten und Verz�gerungen im Erbfall bei genehmigungsbed�rftigen Entscheidungen vermieden bzw. eingeschr�nkt werden. Insbesondere f�r den Fall, dass Kinder durch das Ableben beider Elternteile zu Waisen werden, ist eine entsprechende Vorsorgeregelung ratsam. Autor: R�ckfragen bitte auch an: Die Schoellerbank, gegr�ndet 1833, ist eine der f�hrenden Privatbanken �sterreichs, die als Spezialist f�r anspruchsvolle Verm�gensanlage gilt. Sie konzentriert sich auf die Kernkompetenzen Verm�gensanlageberatung,
Verm�gensverwaltung und Vorsorgemanagement. Ihre Anlagephilosophie definiert sich �ber das Motto "Investieren statt Spekulieren". Die Schoellerbank ist mit 10 Standorten und 378 Mitarbeitern die einzige �sterreichweit vertretene Privatbank. Sie verwaltet f�r private und institutionelle Anleger ein Verm�gen von rund 11,5 Milliarden Euro. Die Schoellerbank ist eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria. Diesen Text sowie weitere Presseinformationen finden Sie im Internet auf unserer Presseseite Hinweis: VOILA_REP_ID=C1257E77:00296CBA Was passiert wenn ein minderjähriges Kind erbt?Minderjährige können erben, das deutsche Erbrecht erlaubt sogar in Teilen das Erbe des Noch-Nicht-Geborenen. Minderjährige sind jedoch nicht voll geschäftsfähig. Der Nachlass wird daher ohne abweichende Anordnung oder gerichtliche Verfügung von den – vermögenssorgeberechtigten - Eltern verwaltet.
Sind minderjährige Erbfähig?In Deutschland gilt: Jeder Mensch ist erbfähig. Auch minderjährige Kinder können daher erben. Die Erbfähigkeit tritt sogar nicht erst mit der Geburt ein, sondern bereits mit der Zeugung, wenn das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird.
Wer erbt wenn das Kind vor den Eltern stirbt?Ist ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle die Abkömmlinge dieses Kindes (Enkel des Erblassers). Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Der Anteil des vorverstorbenen Kindes geht auf seine Abkömmlinge über.
Wer bekommt das Erbe wenn der Vater stirbt?Jede Linie erbt zu gleichen Teilen. Leben noch beide Eltern des Verstorbenen, erben sie zu gleichen Teilen jeweils die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Nachkommen – in diesem Fall also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.
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