Wie ähnlich darf ein Markenname sein?

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke bzw. einer Bildmarke? Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig?

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen und die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift (vgl. § 7 MarkenV) darstellen lassen. Die vom DPMA verwendete Druckschrift "Arial" umfasst neben allen Buchstaben (groß oder klein geschrieben) und Zahlen auch übliche Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ? (siehe

Wie ähnlich darf ein Markenname sein?
Schriftzeichen für Wortmarken). Sie sind nicht grafisch ausgestaltet und nicht farbig.

Der Schutzgegenstand einer Wortmarke umfasst lediglich die gewählte Zeichenfolge, beinhaltet deren Darstellung in sämtlichen üblichen Schriftarten in Groß- und Kleinbuchstaben.
Beispiel: Bei einer Eintragung "Hans" besteht Schutz auch für diese Varianten (siehe Abbildung).

Wie ähnlich darf ein Markenname sein?

Enthält eine Marke andere Elemente als die bei der Wortmarke zulässigen Zeichen, ist sie eine Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke.

Beantragt der Anmelder die Eintragung seiner Zeichenfolge in einer besonderen Schriftgestaltung, Farbe, Schriftanordnung, oder kombiniert mit grafischen Elementen, kommt es ihm also auf einen bestimmten optischen Eindruck an, handelt es sich um eine Wort-/Bildmarke.

Darunter fallen insbesondere folgende Varianten:

  • Worte und/oder Zeichen in einer bestimmten Schriftart (z.B. Schreibschrift, kursiv oder fett)
  • Kombination von Buchstaben/Zeichen und grafischen Elementen
  • mehrzeilige Anordnung
  • oder gesperrt geschriebene Worte (L e e r z e i c h e n zwischen den Buchstaben)

Bildmarken sind zweidimensionalen Gestaltungen, wie Bilder und grafische Elemente ohne Wortmarkenbestandteile, wie z.B. Buchstaben. Auch nicht-lateinische Schriftzeichen, wie z. B. chinesische Schriftzeichen, begründen Bildmarkencharakter. Bildmarken können farbig oder schwarz angemeldet werden.

Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Zeichenfolge als Wortmarke schutzfähig wäre. Eine schutzunfähige Zeichenfolge kann durch eine besondere grafische Gestaltung schutzfähig werden. Dafür reichen aber einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen regelmäßig nicht. Je produktbeschreibender das Wort ist, desto höhere Anforderungen sind an die Grafik zu stellen. Aus schutzunfähigen Wortelementen einer Wort-/Bildmarke entstehen aber keine Verbietungsrechte gegen die Verwendung des Wortes.

  • News
  • Forum
    • Registrierung
    • Mitglieder
    • Neue Frage stellen
    • Frag einen Anwalt
    • JuraExamen
  • Urteile
  • Gesetze
  • Wiki
  • DSGVO
  • Anwaltssuche
  • Rechtsberatung
  • Vorlagen

Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtre

Der neueste Beitrag zum Thema "Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtre" im Forum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" wurde erstellt am 22. April 2014.

  1. kplasa Boardneuling 14.11.2012, 18:48

    Registriert seit:14. Februar 2012Beiträge:9Renommee: 10

    Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtre


    Nehmen wir an, jemand möchte eine Firma gründen und seine Dienste als Sprachendozent, Dolmetscher, Übersetzer und Einbürgerungshilfe für MigrantInnen anbieten. Als Firmenname soll "Sprachenservice Mellingo" oder "Mellingo Sprachenservice" (mit "Mellingo" als Wortmarke) verwendet werden.

    Weil sich "Sprachenservice" aufgrund seiner begrifflichen weiten Verbreitung nicht als Wortmarke registrieren läßt und somit anscheinend als Wortbestandteil das Markennamens juristisch problemlos wäre, soll "Mellingo" als Wortmarke registriert werden.
    Recherchen ergeben, daß "Mellingo" nicht in der Datenbank des "Deutschen Marken- und Patentamtes" registiert ist, aber "Melingo" (mit einem "l") als Wort-Bild-Marke angemeldet ist.
    Es existiert in einem nichteuropäischen Land eine Firma mit Namen "Melingo" (ein "l"), die in einer anderen Branche tätig ist.
    Desweiteren existiert im gleichen geografischen Verbreitungsgebiet (Deutschland) eine Firma mit Namen "Melingua" (mit einem "l"), die auf die Domainnamen "www.melingua.de"/"www.melingua.com" sowie "www.mellingua.de"/"www.mellingua.com" (also einmal mit einem "l" und einmal mit zwei "ll") angemeldet ist, allerdings ist jene Firma nicht beim "Deutschen Marken- und Patentamt" registriert.
    Außerdem sind "www.mellingo.de" und "www.mellingo.com" als Domainnamen bereits von einer anderen Person registriert.

    Welche juristischen Schlußfolgerungen ließen sich aus den genannten Fakten für die Verwendung und Registrierung von "Mellingo" als Wortmarke und Bestandteil des Firmennamens "Sprachenservice Mellingo" in Deutschland ableiten?
    Welche Relevanz haben potentielle Ähnlichkeiten von Firmennamnen, wenn für eine bislang bestehende Firma mit ähnlich klingendem Namen noch kein Markenname beim "Deutschen Marken- und Patentamt" wurde?
    Welche weiteren Recherchen sollte die Person durchführen, um die Verwendung des gewünschten Firmennamens juristisch abzusichern?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Kenneth Plasa

    Zuletzt bearbeitet: 14. November 2012

  2. once V.I.P. 14.11.2012, 23:41

    Registriert seit:27. April 2007 Beiträge:6.606Renommee: 661


    AW: Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtregistrierung?Für welche Waren und Dienstleistungen?Eine Marke muß auch markenmäßig genutzt werden - eine bloß firmenmäßige Nutzung stellt keine rechtserhaltende Nutzung im Sinne von § 26 MarkenG dar, sodaß eine nur als Firmen-Bestandteil benutzte Marke 5 Jahre nach der Eintragung (auf Antrag) wieder gelöscht werden könnte.

    Der BGH hatte etwa einer Klage auf Löschung der Marken "Otto", "Otto Versand", "Otto ... find ich gut" usw. wegen NICHTBENUTZUNG stattgegeben mit der Begründung, die Benutzung der Zeichen "Otto" bzw. "Otto Versand" als geschäftliche Bezeichnung, d.h. zur Kennzeichnung des in der Versandhandelsbranche tätigen Unternehmes stelle keine rechtserhaltende Benutzung der Zeichen als Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen dar.

    BGH, Urteil vom 21. 7. 2005 - I ZR 293/02

    Der Kläger hat beantragt, die Otto-Versand GmbH & Co zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung folgender Wort-/Bildmarken einzuwilligen: DT 00887131 "OTTO", DT 00883855 "OTTO VERSAND", DD 647815 "OTTO VERSAND", DT 00735825 "OTTO Versand", DD 647791 "Otto … find' ich gut", DD 647810 "OTTO extra", DT 00945011 "OTTO extra", DD 647817 "OTTO] wohnen [", DT 00947443 "OTTO wohnen", DD 647913 "Schlag' nach bei OTTO", DD 648492 "YF OTTO VERSAND", DT 01017478 "YF OTTO VERSAND", DE 02007926 "Otto … find' ich gut!", DT 01097752 "Otto … find' ich gut.", DE 02059479 "OTTO FOR YOU", DE 02908608 "OTTO NEWS", DT 00866753 "Wie Wir wohnen OTTO VERSAND", DT 00869740 "panorama OTTO VERSAND", DT 00871260 "Schlag' nach bei OTTO", DT 00884706 "OTTO'S go in", DT 00892192 "inter tuch OTTO VERSAND", DT 00893657 "OTTO SICHERGEHN BEIM EINKAUF", DT 00897360 "TWEN CLUB OTTO VERSAND", DD 647914 "POST SHOP OTTO SHOPPING PER POST", DT 00902083 "OTTO POST SHOP", DT 00948956 "OTTO apart", DD 647813 "OTTO apart".

    (...)

    Der dem Verkehr geläufige Umstand, daß Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, daß die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch im Rahmen des § 26 MarkenG fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen. Dies stünde in Widerspruch zum Wortlaut des § 26 Abs. 1 MarkenG.

    § 26 MarkenG
    (1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

    (2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

    (3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.

    (4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

    (5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.

    ( Hintergrund der von einem Patentanwalt angezettelten Löschungsklage war folgender: der Patentanwalt hatte seinem Mandanten die Marke OTTOMOBIL u.a. für Kraftfahrzeuge empfohlen. OTTO klagte daraufhin erfolgreich auf Unterlassung, denn die Marke OTTO war für Unmengen von Waren, u.a. für Kraftfahrzeuge, eingetragen. Kurz darauf hatte OTTO Ärger in Form der Löschungsklagen auf dem Tisch. Der Patentanwalt hatte fleißig recherchiert und eben 27 Markeneintragungen aufgefunden, die sich außerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befanden und tatsächlich nicht so genutzt wurden. Außerdem hatte er wohl noch gegen weitere 100 Marken ebenfalls Löschungsantrag gestellt. OTTO sah hierin Rechtsmissbrauch. Die Verfahren sollten nur dazu dienen, die Klage zu „OTTOMOBIL“ zurück zu ziehen, also als Druckmittel. Der Patentanwalt bestritt die Absicht des Drucks

    Wie ähnlich darf ein Markenname sein?

    Entscheidend wäre, für konkret welche Waren und Dienstleistungen diese Marke eingetragen würde.Ungefähr diese: wenn sich die einander gegenüberstehenden Zeichen zu sehr ähneln und die Branchen / Waren /Dienstleitungen zu ähnlich sind, dann kann das zu einer "Gefahr von Verwechslungen" führen, die ein Verbotsrecht des Inhabers des prioitätsälteren Kennzeichenrechts auslösen würde.Dieselbe, als sei eine bisher nur als Firma = Unternehmenskennzeichen benutzte "geschäftliche Bezeichnung" ( § 5 MarkenG ) außerdem auch als Marke ( § 4 MarkenG ) für irgendwelche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden.

    Ein Verbotsrecht nach § 15 MarkenG, das auf das durch eine Benutzung als Firma entstandenes Recht an einer "geschäftliche Bezeichnung" gegründet wird, hängt nicht davon ab, ob das Firma benutzte Zeichen daneben auch als Marke angemeldet/eingetragen wurde.

    Manchmal hilft es nicht einmal, das weltgrößte Versandhandelsunternehmen zu sein, um vor der Verurteilung durch das höchste deutsche Zivilgericht zur (Einwilligung in die ) Löschung seines eigenen Namens aus dem Markenregister gefeit zu sein ...

    11

  3. kplasa Boardneuling 15.11.2012, 10:15

    Registriert seit:14. Februar 2012Beiträge:9Renommee: 10


    AW: Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtregistrierung?

    Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Also wäre eine Firmenähnlichkeitsrecherche genauso relevant wie eine Markenähnlichkeitsrecherche.
    Ich möchte noch auf ein paar von Ihnen nachgefragte Punkte zu sprechen kommen:

    Nehmen wir an, "Mellingo" soll als Firmenname verwendet und als Wortmarke angemeldet werden für Dienstleistungen, wie Sprachkurse, Dolmetschen, Übersetzen und Einbürgerungshilfe.
    Außerdem wäre "Melingo" als Wort-Bild-Marke beim "Deutschen Marken- und Patentamt" in einer anderen Branche, Vertriebsgesellschaft, angemeldet.
    Relevanter für eine Verwendung von "Mellingo" als Teil eines Firmennamens wäre, daß in einem anderen Bundesland bereits eine Firma mit Namen "Melingua" existiert, die in der gleichen Branche, also Sprachendienstleistungen, tätig ist. Hier würde sich die Frage stellen, wie ähnlich sich die beiden Namen wären, um eine Verwechslung auszuschließen, wobei beide Firmen in unterschiedlichen Bundesländern ihre Dienstleistungen anbieten würden. Hier könnte sich auch als Frage anschließen, welche Erfahrungen es mit gütlichen Einigungen zwischen Inhabern ähnlicher Firmennamen gibt, also ob es sinnvoll wäre, wenn ein neuer Firmengründer sich z.B. per E-mail mit dem Firmeninhaber in Verbindung setzt, dessen Firma einen ähnlich klingenden Namen besitzt und ihn fragt, ob es für ihn problematisch wäre, wenn in einem anderen Bundesland in der gleichen Branche ein ähnlicher Firmenname verwendet werden würde.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Kenneth Plasa

  4. chide Neues Mitglied 22.04.2014, 17:48

    Registriert seit:22. April 2014Beiträge:1Renommee: 10


    AW: Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtregistrierung?

    Zu oben beschriebenem Thema "Ähnlichkeit" stellt sich die Frage, wie folgender Fall zu bewerten wäre:

    Die Wortmarke trivago (Hotel/Reise-Onlineportal) wird in mehreren Ländern benutzt und ist registiert.

    Eine Firma möchte ein weiteres Reise-Onlineportal (gleiche Kategorie) mit dem Namen "trigo" eröffnen und sich dafür die Wortmarke "trigo" registrieren lassen.

    Bei beiden Wortmarken handelt es sich um fiktive (nicht geläufig benutzte) Begriffe.

    In wieweit könnten hier über die Namens-Ähnlichkeit die Markenrechte von trivago verletzt werden?

    Vielen Dank!

Ähnliche Themen zu "Wie ähnlich dürfen sich Markennamen sein? Welche Relevanz haben Ähnlichkeiten bei bisheriger Nichtre":


Wie darf man Markennamen verwenden?

Erlaubt sind: Die Nutzung einer fremden Marke für die Kennzeichnung und Bewerbung von Waren, die vom Markeninhaber unter der entsprechenden Marke in den Verkehr gebracht wurde (sog. „Erschöpfung“). Vertreibt ein Händler fremde Markenprodukte, darf er die Waren selbstverständlich unter der jeweiligen Marke anbieten.

Wie kann ich prüfen ob ein Name geschützt ist?

Sie können den zentralen Kundenservice des DPMA kontaktieren (Telefon: 089 2195-1000). Die Datenbankhotline Rechercheunterstützung (Telefon: 089 2195-3435) beantwortet gerne Ihre Fragen zur Suche. In den Recherchesälen des DPMA in München und Berlin unterstützen Sie sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wie prüft man Markennamen?

Die Prüfung muss immer auf zwei Ebenen stattfinden: Prüfung der Schutzfähigkeit: Der Markenname erfüllt alle Anforderungen für den gesetzlichen Markenschutz. Prüfung möglicher Kollisionen mit bereits eingetragenen, geschützten Markennamen: Durch eine Markenrecherche werden identische und ähnliche Marken gefunden bzw.

Welcher Markenname ist geschützt?

Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein.