Wie viel pflegestufen gibt es in deutschland

Seit 2017 wurden aus zuvor 3 Pflegestufen 5 neue Pflegegrade, nach denen beurteilt wird, wieviel Pflegegeld ein Pflegebedürftiger seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält.

Die Einführung der 5 Pflegegrade hatte zum Ziel, auch die Bedürfnisse von Demenzkranken stärker zu berücksichtigen, was im alten System der 3 Pflegestufen leider zu kurz kam.

Zur Feststellung, welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger hat, wird der Grad der Selbständigkeit bezogen auf folgende 6 Bereiche ermittelt:

  • Welche Hilfe wird bei alltäglichen Aktivitäten benötigt?
  • Welche Psychosoziale Unterstützung wird benötogt?
  • Hilfebedürftigkeit während der Nacht
  • Hilfsbedürftigkeit am Tag
  • Grad der benötigten Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen
  • Hilfsmanagement

Je Schwere der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Teilbereichen wird ein Punktwert vergeben. Die Gesamtpunktzahl entscheidet dann über die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade. Die Einstufung wird über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen.

Erst letztes Jahr 2012 wurde mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) Leistungsverbesserung beschlossen. Dieses sind ab dem 1. Januar 2013 nun gültig. Bei der Leistungsverbesserung wurden auch die Pflegestufen und ihre Leistungssätze überarbeitet worden. Diese Neuausrichtung des Gesetz hat viele Vorteile mit sich gebracht, vor allem der Bereich der Demenz wurde stärker berücksichtigt.

Wir bei einem Menschen eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, wird die Schwere der Pflege zu einer sogenannt Pflegestufe zugeordnet. Offiziell sind die Pflegestufen nach § 15 SGB XI festgelegt, in drei Pflegestufen 1 bis 3. In der Versicherungsbranche hat sich jedoch auch noch die Pflegestufe 0 und 3+ eingebürgert, die jedoch im Gesetz nicht definiert sind.

Versicherte, die ihren Lebensalltag nicht mehr selbständig bestreiten können, sind auf die Hilfe von Angehörigen oder auf professionelles Personal angewiesen. Doch nicht jeder Mensch benötigt Pflege in gleichem Umfang. Das Spektrum kann von einem wöchentlichen Einkauf bis zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung reichen.

Vor diesem Hintergrund werden alle pflegebedürftigen Menschen in Deutschland in ein System aus fünf Pflegegrade eingegliedert, das sich auf die

Themen auf dieser Seite

Neue Pflegegrade seit 2017

PflegetagebuchÜbersicht der Pflegestufen

Kriterien für die Pflegegrade

Das Hauptkriterium für die Einteilung in einen Pflegegrad ist die Zeit, die beansprucht wird, um die Grundpflege einer pflegebedürftigen Person zu sichern. Dazu gehören:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung
  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
  • Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, nicht für Spaziergänge)

Es zählen allerdings noch weitere Kriterien zur Pflegebedürftigkeit. Diese werden allerdings weniger schwer gewichtet als die Grundpflege. Dazu gehört:

  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Putzen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
bis Ende 2016 seit 2017Leistungen seit 2017 (bis zu)
(Pflegegeld/ Pflegedienst)Pflegestufe 1 (ohne Demenz)Pflegegrad 2316 € / 689 €Pflegestufe 2 (ohne Demenz)Pflegegrad 3545 € / 1.298 €Pflegestufe 3 (ohne Demenz)Pflegegrad 4728 € / 1.612 €Pflegestufe 0 (mit Demenz)Pflegegrad 2316 € / 689 €Pflegestufe 1 (mit Demenz)Pflegegrad 3545 € / 1.298 €Pflegestufe 2 (mit Demenz)Pflegegrad 4728 € / 1.612 €Pflegestufe 3 (mit Demenz)Pflegegrad 5901 € / 1.995 €Härtefall (mit Demenz)Pflegegrad 5901 € / 1.995 €

KKZ Podcast Empfehlungen

Arbeiter-Samariter-Bund – Selbstbestimmt und sicher leben dank HausnotrufSamira Mousa – Wie ist ein konstruktiver Umgang mit MS möglich?Deutscher Hospiz- und PalliativVerband – Sterbende würdevoll begleiten

Neuerungen seit 2017

Seit 2017 ist ein neues Gesetz für die Pflege­ver­si­che­rung in Kraft treten. Dieses bein­hal­tet den Umbau der drei Pflegestufen in fünf Pflege­grade. Damit sollen geistige und körperliche Beeinträchtigungen gleichwertig behandelt werden. Es geht nicht mehr darum, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger täglich benötigt, sondern wie selbstständig dieser noch im Alltag ist. Wichtig sind vor allem die Bereiche Mobilität, geistige und kom­mu­ni­kative Fähigkeiten, Verhalten, Selbst­ver­sor­gung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Mit der Ände­rung erhofften sich viele Menschen eine Verbes­serung im Pflegebereich.

Neu: Pflegegrad 1Pflegegrad 1 wird neu hinzukommen. Dieser soll vor allem auf Personen abzielen, die nur sehr leichte Einschränkungen in der Bewältigung des Alltags aufweisen. Damit wird erreicht, dass Betroffene möglichst lange zu Hause wohnen können. Pflegegrad 1 enthält zum Beispiel:

  • Barrierefreier Umbau der Wohnung
  • Pflegeberatung
  • Pflegehilfsmittel
  • Zuschüsse zum betreuten Wohnen

So funktioniert die Pflegegrade-EinstufungEinen Gutachter wird es weiterhin geben. Dieser stellt fest, in welchem Umfang der Patient noch selbständig, ohne fremde Unterstützung den Alltag meistern kann (Grad der Selbständigkeit). Betrachtet werden dabei folgende Bereiche:

  • körperliche Mobilität
  • geistige Fähigkeiten
  • sprachliche Fähigkeiten
  • Fähigkeit, sich selbst zu versorgen
  • Allgemeines Verhalten
  • Umgang mit Belastungen und eigenen Krankheiten
  • soziales Umfeld (gibt es soziale Kontakte?)

Der Gutachter vergibt für die Einzelbereiche Punkte, deren Gesamtpunktzahl den Pflegegrad ergeben.

Bisherige Einstufung bleibt nicht erhaltenPersonen, denen bereits eine Pflegestufe erteilt wurde, werden dann in einen neuen Pflegegrad eingestuft. Dabei soll es keine Schlechterstellung geben, d.h. Leistungen müssen mindestens identisch bleiben oder sich verbessern.Das PflegetagebuchUm dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit präzise Angaben über den Pflegebedarf machen zu können, empfielt es sich, vorher ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Dieses sollte mindestens eine Woche lang geführt werden. Darin wird festgehalten, wie lange einzelne Tätigkeiten genau dauern und wann am Tag sie verrichtet werden. Zudem wird notiert, ob die Person bei diesen Tätigkeiten Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigt, oder ob sie sogar teilweise oder vollständig von einer Pflegeperson übernommen werden müssen.

Zu den Tätigkeiten, die notiert werden sollten, gehören die Körperpflege mit den Bereichen Waschen/Duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren/Gesichtspflege und Darm- und/oder Blasenentleerung, die Mobilität mit den Bereichen Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen/Treppensteigen und Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung/Pflegeeinrichtung, die Ernährung mit den Bereichen Mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung/Sondenkost sowie die Hauswirtschaftliche Versorgung mit den Bereichen Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung und Beheizen der Wohnung.

Kontakt zu Pflegebedürftigen

Viele Menschen in Deutschland hatten noch nie Kontakt zu einer pflegebedürftigen Person, dies zeigt eine Umfrage der GfK im Auftrag der DKV, bei der über 3.000 Personen befragt wurden. Demnach hatten 60 Prozent der Befragten bisher keinen Kontakt zu Betroffenen. Lediglich 15 Prozent haben täglichen Kontakt zu Pflegebedürftigen, wobei dies mehr Frauen als Männer betrifft. Grund dafür ist, dass schon allein zwei Drittel der Pflegepersonen zu Hause und 88 Prozent der Pflegedienstangestellten aus Frauen bestehen. Personen der Altersgruppe von 46 bis 65 Jahren haben den meisten Kontakt.

Übersicht der bisherigen Pflegestufen

In der folgenden Tabelle ist zusammengefasst, welcher zeitliche Pflegeaufwand für die Einteilung in die Pflegestufen notwendig ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Pflegestufe ist maßgeblich von dem Zeitaufwand bestimmt, der für die Hilfestellungen bei einer pflegebedürftigen Person benötigt wird. Dabei sind klare Grenzwerte für jede Pflegestufe zugeordnet. Lediglich die Härtefallregelung ist abhängig von weiteren Kriterien.

„Pflegestufe 0“Pflegestufe 1Pflegestufe 2Pflegestufe 3Zeitaufwand insgesamt< 90 minmind. 90 minmind. 180 minmind. 300 minDavon Grundpflegebis 45 minüber 45 minmind. 120 minmind. 270 min

Auch ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit sind Leistungen aus der Pflegeversicherung möglich. Voraussetzung ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Dann besteht in der Regel Anspruch auf 100,00 Euro monatlich von Seiten der Pflegeversicherung. Je nach Einschränkung der Alltagskompetenz stehen in schweren Fällen auch 200,00 Euro monatlich zur Verfügung. Bei den Leistungen handelt es sich um Pflegesachleistungen. Sie können verwendet werden, um:

  • Pflegedienste zu finanzieren (auch Tages- und Stundenpflege)
  • Ersatzpflege oder besondere (gerontopsychiatrische) Betreuungsangebote zu finanzieren

Seit dem 1. Januar 2013 haben Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe zusätzlich Anspruch auf ein Pflegegeld und auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege:

  • Pflegegeld: 123,00 Euro
  • Sachleistungen: 231,00 Euro monatlich

Personen der Pflegestufe 0 haben halbjährlich ebenfalls Anspruch auf Pflegeberatungsgespräche.

Die Pflegestufe I stellt die unterste Stufe des 3-gliedrigen Pflegesystems in Deutschland dar. Eine Person in dieser Pflegestufe muss eine „erhebliche Pflegebedürftigkeit“ aufweisen. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige täglich mindestens bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigt. Dies muss im Bereich der Ernährung, der Mobilität oder Körperpflege geschehen. Zudem bedarf es mehrmals in der Woche Hilfestellungen in der hauswirtschaftlichen Versorgung, so etwa beim Einkauf oder der Hausreinigung.

Die Leistungsart hängt von der Art der Pflege ab. Pflegebedürftige der Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben einen Anspruch auf bis zu 316 Euro Pflegegeld im Monat.

Pflegestufe I: Grundleistungen

  • Pflegegeld: 244,00 € monatlich (316,00 Euro bei Demenz)
  • Sachleistungen: 468,00 € monatlich (689,00 Euro bei Demenz)
  • Vollstationäre Pflege: 1.064,00 € monatlich

Die Pflegestufe II bildet die mittlere Stufe im 3-gliedrigen Pflegesystem und wird als„Schwerpflegebedürftigkeit“ definiert. Zum Erreichen dieser Stufe bedarf es mindestens dreimal täglich zu unterschiedlichen Zeiten Hilfe bei der Bewältigung verschiedener Dinge aus den Bereichen der Ernährung, der Mobilität oder der Körperpflege. Zusätzlich ist mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Hierzu gehört z.B. das Einkaufen und die Hausreinigung.

Für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es ein Pflegegeld von bis zu 545 Euro im Monat.

Pflegestufe II: Grundleistungen

  • Pflegegeld: 458,00 € monatlich (545,00 Euro bei Demenz)
  • Sachleistungen: 1.144,00 € monatlich (1298,00 Euro bei Demenz)
  • Vollstationäre Pflege: 1.330,00 € monatlich

Die Pflegestufe III wird als „Schwerstpflegebedürftigkeit“ definiert. Damit eine pflegebedürftige Person dieser Stufe zugeordnet wird, ist eine Hilfsbedürftigkeit in der Ernährung, der Mobilität und der Körperpflege rund um die Uhr notwendig – auch in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr). Zusätzlich müssen die Betroffenen mehrmals in der Woche Hilfe bei der Bewältigung der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkauf, Hausputz oder Ähnliches) benötigen, um die vorbenannte Pflegestufe zu erhalten.

Pflegestufe III: Grundleistungen

  • Pflegegeld: 728,00 € monatlich
  • Sachleistungen: 1.612,00 € monatlich
  • Vollstationäre Pflege: 1.612,00 € monatlich

Darüber hinaus gibt es Pflegebedürftige, deren Einschränkungen die Erfordernisse der Pflegestufe III weit übersteigen. Für diese hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung eingeführt. Hierfür sind folgende Kriterien entscheidend:

quantitativ: Die pflegebedürftige Person benötigt für die Grundpflege durchschnittlich mindestens 360 Minuten tägliche Unterstützung. Diese Hilfe muss mindestens dreimal in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) geleistet werden. Bei Personen, die sich in der vollstationären Pflege befinden, wird auch der Zeitaufwand der medizinischen Behandlungspflege (beispielsweise Verbandswechsel) berücksichtigt.
oder

qualitativ: Für die Grundpflege der pflegebedürftigen Person müssen auch nachts immer zwei Personen zeitgleich handeln. Dies bedeutet, dass bei mindestens einer Tätigkeit am Tag oder in der Nacht neben der professionellen Pflegekraft eine weitere Person beschäftigt sein muss.
Darüber hinaus bedarf es einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Härtefallregelung: Leistungen

  • Pflegegeld: 728,00 € monatlich
  • Sachleistungen: 1.995,00 € monatlich
  • Vollstationäre Pflege: 1.995,00 € monatlich

Weitere Tipps der Redaktion

Pflegeversicherung RatgeberPrivate PflegezusatzversicherungSterbegeldversicherungPatientenverfügungCBD bei KrebsCBD bei DemenzCBD bei Multiple SkleroseCBD bei Parkinson

Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995, wurde eine einheitliche Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“ vorgenommen. Nach §14 SGB XI sind die Personen als pflegebedürftig anzusehen, die bei der Verrichtung gewöhnlicher und wiederkehrender alltäglicher Dinge dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen, auf Hilfe angewiesen sind.Pflegebedürftigkeit – § 14 SGB XI(1) “Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“

(2) „Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.“

Was sind die 5 Pflegegrade?

Die 5 Pflegegrade unterteilen sich wie folgt:.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen..
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen..
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen..
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen..
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen, mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung..

Was bedeuten die Pflegegrade 1 bis 5?

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.

Wie viel Geld gibt es bei welchem Pflegegrad?

Wird ein Pflegebedürftiger zuhause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt, so gewähren gesetzliche und private Pflegekassen Anspruch auf Pflegegeld. ... Pflegegeld bei Pflegegrad 1 bis 5..

Welche Pflegestufe gibt es alles?

Welche Pflegestufen gibt es?.
Pflegestufe 0 - Demenz. ... .
Pflegestufe 1 – Erhebliche Pflegebedürftigkeit. ... .
Pflegestufe 2 - Schwerpflegebedürftigkeit. ... .
Pflegestufe 3 - Schwerstpflegebedürftigkeit. ... .
Pflegestufe 3+ - Härtefall..