Fahrzeit gleich arbeitszeit bei montage

Fahrzeit gleich arbeitszeit bei montage
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Zur Arbeitszeit gehören für einen Monteur im Außendienst auch die Fahrten zum Kunden und zurück zur eigenen Wohnung. Diese Zeiten sind nach Tarif oder mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten. Mehr Geld steht dem Mitarbeiter aber nur zu, soweit sein Tarifgehalt diese Zeiten nicht schon abdeckt – so das BAG.

Der Arbeitnehmer ist Aufzugs- und Inspektionsmonteur im Außendienst. Er verlangt von seinem Arbeitgeber die Vergütung der Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden des Arbeitstags und vom letzten Kunden zurück zur Wohnung als Arbeitszeit.

Der Monteur ist seit 1988 bei seiner Arbeitgeberin als beschäftigt und Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. Er erhält ein Bruttomonatsgehalt von 4.376,00 Euro bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Ihm steht ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen kann.

Monteur will Vergütung von Fahrtzeiten

Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) in der Fassung vom 20.6.2001. Nach dem BMTV erhalten Mitarbeiter für Fahrten zu auswärtigen Montagearbeiten im Nahbereich (sog. »Nahmontage«), die mit dem Arbeitstag enden, keine gesonderte Vergütung, sondern einen pauschalen Zuschlag, die »Nahauslösung« Eine Vergütung für den Zeitaufwand der Hin- und Rückreise schließt der Tarifvertrag ausdrücklich aus.

Der Arbeitgeber weist den Monteuren monatlich die jeweils zu wartenden Aufzugsanlagen in Sammelaufträgen zu. Mit Ausnahme von Not- und Störfällen können die Monteure im Wesentlichen frei einteilen, an welchen Tagen und in welcher Reihenfolge sie die Kunden aufsuchen.

Der Arbeitnehmer erhob Klage und fordert vom Arbeitgeber, ihm die Fahrten zum ersten Kunden und zurück als Arbeitszeit anzuerkennen und zu vergüten. Für den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 ergäben sich 278 Überstunden, die mit einem Satz von 35,20 Euro brutto (insgesamt 9785,60 Euro) abzugelten seien.

BAG: Kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Dem Monteur steht keine zusätzliche Vergütung für die Fahrten zu.

Im Sinne des Klägers bestätigten die Richter in Erfurt, dass die Zeiten der ersten Fahrt morgens zum ersten Kunden ebenso wie die letzte Fahrt des Tages vom letzten Kunden zurück nach Hause Arbeitszeit sind, im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und der EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Allerdings regelt der Tarifvertrag ausdrücklich, dass mit der »Nahauslösung« und dem Tarifentgelt der Arbeitstag einschließlich Hin- und Rückfahrt abgegolten sind. Dieses tarifliche Vergütungskonzept hätten die Gerichte für Arbeitssachen hinzunehmen, da der Ermessensspielraum der Tarifpartner hier nicht überschritten sei.

Mindestlohn auch hier gesichert

Für ähnlich gelagerte Fälle trifft das BAG aber im Urteil aber eine wichtige Aussage: Als Arbeitszeit sind die betreffenden Fahrten mindestlohnpflichtig im Sinne von § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Ein Tarifvertrag kann nicht über den gesetzlichen Mindestlohn disponieren, ihn also auch nicht für bestimmte Teile der Arbeitszeit ausschließen.

Das bedeute aber nicht, dass der Arbeitnehmer für diese Zeiten den Mindestlohn zusätzlich zum sonst geschuldeten Tarifentgelt verlangen kann. Vielmehr sei es ausreichend, wenn das tarifliche Gesamtentgelt, geteilt durch alle Arbeitszeitstunden einschließlich der An- und Rückfahrten, höher sei als der gesetzliche Mindestlohn.

Das war vorliegend der Fall. Wie das BAG anmerkt, würde das Bruttomonatsgehalt des Klägers von 4.376,00 Euro rechnerisch monatlich 514 Arbeitsstunden zum 2016 geltenden Mindestlohn (von 8,50 Euro) abdecken. Damit waren nach Ansicht des BAG auch die vom Kläger geltend gemachten 278 Stunden für 2016 abgegolten.

© bund-verlag.de (ck)

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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist die Fahrtzeit insoweit als Arbeitszeit zu entlohnen, als sie die Fahrtzeit übersteigt, die Sie ohnehin zur Fahrt zur Arbeitsstätte bräuchten. Es ist also immer diejenige Zeit als zu entlohnende Arbeitszeit einzustufen, die über die üblicherweise aufzuwendende Zeit für die Anfahrt zur Arbeitsstätte hinausgeht.

Etwas Anderes gilt aber dann, wenn arbeitsvertraglich hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind. Dies ist bei Ihnen, gegen Zahlung einer entsprechenden Auslösung, der Fall. Wenn der Arbeitgeber Ihnen insoweit freigestellt hat, wie Sie zur Baustelle kommen (Sie also nicht zunächst die Firma aufsuchen und von dort zur Baustelle fahren müssen), ist es durchaus rechtens, die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit zu berechnen, zumindest wenn im Arbeitsvertrag wechselnde Einsatzorte vereinbart sind.

Der direkte Weg zwischen Wohnort und Einsatzort ist gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII über die gesetzliche Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft abgesichert, der Versicherungsschutz wird insoweit auch auf so genannte „Wegeunfälle" ausgedehnt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 26. April 2012 | 12:00

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, Sie schreiben: (Wenn der Arbeitgeber Ihnen insoweit freigestellt hat, wie Sie zur Baustelle kommen (Sie also nicht zunächst die Firma aufsuchen und von dort zur Baustelle fahren müssen), ist es durchaus rechtens, die Fahrtzeit nicht als Arbeitszeit zu berechnen)
Mein Arbeitgeber hat mir das nicht freigestellt von wo ich losfahre, die Fahrzeuge werden mit nach Hause genommen, da es für den Arbeitgeber profitabler ist, wenn wir von zu Hause aus losfahren um eher auf der Baustelle zu sein. So gehen dem Arbeitgeber keine Stunden verloren, denn wenn Arbeitsbeginn in der Firma wäre, wären wir manche Tage erst gegen neun Uhr beim Kunden anstatt wie jetzt um halb acht.

Bei Vertragsabschluss konnte ich nicht wissen, dass die Anfahrt zum Kunden bis zu zwei Stunden in Anspruch nimmt und ich im Monat manchmal 48 Stunden unentgeltlich unterwegs bin, da die Auslöse bei weiten unter dem ist, was mir als Stunden gezahlt werden müsste.
Das heißt meine Fahrzeit ist mein reines Privatvergnügen?
Vielen Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. April 2012 | 12:39

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach dem Gesetz wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers als der Zeitraum vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen definiert. Fahrten von und zur vertraglich vorgesehenen Arbeitsstätte gelten dabei nicht zur Arbeitszeit und sind insoweit tatsächlich "Privatvergnügen" bzw. unterliegen den vertraglichen Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Lediglich wenn Sie zunächst das Betriebsgelände Ihrer Firma aufsuchen müssten und von dort aus zur Baustelle weiterfahren würden, würde die Fahrt zwischen Firma und Baustelle als Arbeitszeit gewertet. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag der Sitz der Firma als alleiniger Einsatzort festgelegt, wäre wie gesagt ggf. die Differenz zwischen Fahrzeit zur Firma und zur Baustelle als Arbeitszeit anzurechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 26. April 2012 | 13:06


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Wird die Fahrzeit als Arbeitszeit gerechnet?

Es müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Die Fahrzeit gilt dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Lenken eines Kfz oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben anordnet. Von der am Zielort verbrachten Zeit ist das Arbeitszeit, was für geschäftliche Angelegenheiten aufgewendet wird.

Was zählt als Fahrzeit?

Was versteht man unter Fahrzeit? Fahrzeit ist die Zeit, die man beim Fahren eines Kraftfahrzeugs oder anderen Vehikels benötigt, um eine bestimmte Strecke zurückzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Fahrzeit Arbeitszeit sein.

Was gilt als Montage?

Montagestelle ist die Stelle, von der aus der Beginn der Arbeitszeit berechnet wird und die Bezahlung der Arbeitszeit beginnt.

Wann fängt die Arbeitszeit an?

Denn die eigentliche Arbeitszeit beginnt formal mit dem Betreten des Firmengeländes. Das heißt: Der Gang vom Eingang bis zum konkreten Arbeitsplatz zählt ge nauso dazu wie die Zeit, bis alle Arbeitsgeräte einsatzbereit sind, zum Beispiel das Hochfahren des Computers oder das Einräumen ei ner Auslage.