Tag der Deutschen Einheit Feiertag NRW

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur �nderung des Gesetzes �ber die Sonn- und Feiertage vom 14. Februar 1989 (GV. NW. S. 90) wird nachstehend der vom 11. M�rz 1989 an geltende Wortlaut des Gesetzes �ber die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1977 (GV. NW. S. 98) unter Ber�cksichtigung der �nderungen durch

Artikel 1 des Gesetzes zur Beschr�nkung landesrechtlicher Bu�geldvorschriften vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663)

und

Artikel I des Gesetzes zur �nderung des Gesetzes �ber die Sonn- und Feiertage vom 14. Februar 1989 (GV. NW. S. 90)

bekanntgemacht.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
�ber die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1989

� 1 Allgemeines

� 1
Allgemeines

(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Ma�gabe dieses Gesetzes gesch�tzt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

� 2 (Fn 2) Feiertage

� 2 (Fn 2)
Feiertage

(1) Feiertage sind:

1. der Neujahrstag,

2. der Karfreitag,

3. der Ostermontag,

4. der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, V�lkervers�hnung und Menschenw�rde,

5. der Christi-Himmelfahrts-Tag,

6. der Pfingstmontag,

7. der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),

8. der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,

9. der Allerheiligentag (1. November),

10. der 1. Weihnachtstag,

11. der 2. Weihnachtstag.

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

1. der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),

2. der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

� 3 Arbeitsverbote

� 3
Arbeitsverbote

An Sonn- und Feiertagen sind alle �ffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die �u�ere Ruhe des Tages zu st�ren, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unn�tige St�rungen und Ger�usche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.

� 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten

� 4
Ausnahmen von Arbeitsverboten

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

1. Alle gewerblichen Arbeiten einschlie�lich des Handelsgewerbes, deren Ausf�hrung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdr�cklich zugelassen ist;

2. die Arbeiten der �ffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschlie�lich der den Bed�rfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkst�tten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie f�r die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;

3. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

a) zur Verh�tung eines Notstandes oder im Interesse �ffentlicher Einrichtungen und Anstalten,

b) zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

c) zur Befriedigung dringender h�uslicher oder landwirtschaftlicher Bed�rfnisse;

4. Gartenarbeiten, die nicht gewerbsm��ig verrichtet werden, und die nicht gewerbsm��ige S�uberung von Fl�chen, die der Erholung dienen;

5. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu geh�rt insbesondere der Betrieb von Saunas, Br�unungs- und Fitne�studios.

� 5 (Fn 3) Verbotene Veranstaltungen

� 5 (Fn 3)
Verbotene Veranstaltungen

(1) An Sonn- und Feiertagen sind w�hrend der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten:

a) �ffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und �ffentliche Auf- und Umz�ge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenh�ngen,

b) alle der Unterhaltung dienenden �ffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein h�heres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt,

c) �ffentliche Versammlungen in geschlossenen R�umen, soweit hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gest�rt wird,

d) gr��ere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gest�rt wird.

Dieses Verbot gilt nicht f�r den 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Wochentag f�llt. Es gilt ferner nicht f�r gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai. Als Hauptzeit des Gottesdienstes gilt die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Die �rtliche Ordnungsbeh�rde kann im Einvernehmen mit den Kirchen festlegen, da� diese Zeit bereits vor 11 Uhr endet.

(2) Soweit M�rkte an Sonn- und Feiertagen zugelassen sind, d�rfen sie erst nach der orts�blichen Zeit des Hauptgottesdienstes beginnen. Die orts�bliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird von der �rtlichen Ordnungsbeh�rde im Einvernehmen mit der Kirche festgelegt; sie darf zwei Stunden nicht �berschreiten und mu� in der Hauptzeit des Gottesdienstes liegen.

� 6 (Fn 4) Stille Feiertage

� 6 (Fn 4)
Stille Feiertage

(1) Am Volkstrauertag sind zus�tzlich verboten:

1. M�rkte, gewerbliche Ausstellungen und �hnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr,

2. sportliche und �hnliche Veranstaltungen einschlie�lich Pferderennen und -leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort t�nzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden, von 5 Uhr bis 13 Uhr,

3. der Betrieb von Spielhallen und �hnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten von 5 Uhr bis 13 Uhr,

4. musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gastst�tten und in Nebenr�umen mit Schankbetrieb von 5 Uhr bis 18 Uhr,

5. alle anderen der Unterhaltung dienenden �ffentlichen Veranstaltungen einschlie�lich Tanz von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(2) Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind zus�tzlich verboten:

alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen von 5 Uhr bis 18 Uhr.

(3) Am Karfreitag sind zus�tzlich verboten:

1. alle in Absatz 1 genannten Veranstaltungen bis zum n�chsten Tag 6 Uhr, mit Ausnahme der Gro�m�rkte, die bis zum n�chsten Tag 3 Uhr verboten sind,

2. alle nicht �ffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen au�erhalb von Wohnungen bis zum n�chsten Tag 6 Uhr,

3. die Vorf�hrung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Auff�hrung am Karfreitag geeignet anerkannt sind, bis zum n�chsten Tag 6 Uhr,

4. Veranstaltungen, Theater- und musikalische Auff�hrungen, Filmvorf�hrungen und Vortr�ge jeglicher Art, auch ernsten Charakters, w�hrend der Hauptzeit des Gottesdienstes.

(4) Bei Rundfunksendungen ist w�hrend der Zeit von 5 Uhr bis 18 Uhr (Abs�tze 1 und 2) und von 0 Uhr bis zum n�chsten Tag 6 Uhr (Absatz 3) auf den ernsten Charakter der stillen Feiertage R�cksicht zu nehmen.

� 7 Sonstige Verbote

� 7
Sonstige Verbote

(1) Am Gr�ndonnerstag ist ab 18 Uhr �ffentlicher Tanz verboten.

(2) Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr � 5 Abs. 1 Buchstabe a und � 6 Abs. 1 sinngem�� Anwendung.

� 8 Kirchliche Feiertage

� 8
Kirchliche Feiertage

(1) Kirchliche Feiertage sind Feiertage, die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften au�er den in � 2 genannten Feiertagen begangen werden.

(2) An kirchlichen Feiertagen haben die Arbeitgeber den in einem Besch�ftigungs- oder Ausbildungsverh�ltnis stehenden Angeh�rigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben, sofern nicht unaufschiebbare oder im allgemeinen Interesse vordringliche Aufgaben zu erledigen sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall f�r die vers�umte Arbeitszeit d�rfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

(3) Kirchliche Feiertage werden gem�� � 5 Abs. 1 gesch�tzt in den Gemeinden, in denen mindestens zwei F�nftel der Bev�lkerung den Feiertag begehen oder in denen die allgemeine Achtung des Feiertages einer langj�hrigen Gewohnheit entspricht. In Zweifelsf�llen entscheidet der Regierungspr�sident.

� 9 J�dische Feiertage

� 9
J�dische Feiertage

(1) An den folgenden j�dischen Feiertagen:

1. am Neujahrsfest (zwei Tage),

2. am Vers�hnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr,

sind w�hrend der Zeit des Hauptgottesdienstes in der N�he von Synagogen und sonstigen der j�dischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden R�umen und Geb�uden verboten:

a) alle vermeidbaren, L�rm erregenden Handlungen,

b) �ffentliche Versammlungen, Auf- und Umz�ge.

(2) Die orts�bliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die �rtliche Ordnungsbeh�rde im Einvernehmen mit der j�dischen Kultusgemeinde festgesetzt.

(3) An den in Absatz 1 genannten j�dischen Feiertagen steht den bekenntniszugeh�rigen Beamten und Arbeitnehmern der �ffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall f�r die vers�umte Arbeitszeit d�rfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

� 10 Ausnahmen von Verboten

� 10
Ausnahmen von Verboten

(1) Beim Vorliegen eines dringenden Bed�rfnisses k�nnen Ausnahmen von den Verboten der �� 3 und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeintr�chtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Die Ausnahmegenehmigung kann auf Dauer unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bei Veranstaltung von M�rkten und gewerblichen Ausstellungen ist eine erhebliche Beeintr�chtigung dann nicht anzunehmen, wenn sie nicht auch unterhaltenden Charakter hat. Das gleiche gilt f�r sportliche und �hnliche Veranstaltungen, soweit sie in geschlossenen R�umen stattfinden.

(2) Zust�ndig f�r die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist in den F�llen der �� 3 und 5 die Aufsichtsbeh�rde nach � 7 des Ordnungsbeh�rdengesetzes, in den F�llen der �� 6 und 7 der Regierungspr�sident.

� 11 Bu�geldvorschrift

� 11
Bu�geldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen � 3 Satz 1 an Sonn- und Feiertagen �ffentlich bemerkbare Arbeiten ausf�hrt, die geeignet sind, die �u�ere Ruhe des Tages zu st�ren, oder entgegen � 3 Satz 2 bei erlaubten Arbeiten (� 4) vermeidbare St�rungen oder Ger�usche verursacht;

2. entgegen � 3 Satz 3 an Sonn- oder Feiertagen Treib-, Lapp- oder Hetzjagden veranstaltet;

3. entgegen � 5 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen w�hrend der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der dort bezeichneten Art durchf�hrt;

4. an stillen Feiertagen (� 6) oder am Vorabend des Weihnachtstages einem Veranstaltungs- oder Gewerbeverbot nach � 6 Abs. 1 bis 3, � 7 Abs. 2 zuwiderhandelt;

5. entgegen � 7 Abs. 1 am Gr�ndonnerstag ab 18 Uhr �ffentlichen Tanz veranstaltet;

6. als Arbeitgeber entgegen � 8 Abs. 2 Satz 1 an kirchlichen Feiertagen den in einem Besch�ftigungs- oder Ausbildungsverh�ltnis stehenden Angeh�rigen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft keine Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes gibt;

7. entgegen � 8 Abs. 3 an kirchlichen Feiertagen w�hrend der Hauptzeit des Gottesdienstes Veranstaltungen der in � 5 Abs. 1 bezeichneten Art durchf�hrt;

8. entgegen � 9 Abs. 1 an j�dischen Feiertagen w�hrend der Zeit des Hauptgottesdienstes in der N�he von Synagogen oder sonstigen der j�dischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden R�umen oder Geb�uden vermeidbaren L�rm erregt oder �ffentliche Versammlungen, Auf- oder Umz�ge veranstaltet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu�e geahndet werden.

(3) Verwaltungsbeh�rde im Sinne des � 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes �ber Ordnungswidrigkeiten ist die �rtliche Ordnungsbeh�rde.

� 12 Einschr�nkung von Grundrechten

� 12
Einschr�nkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Ma�gabe des � 5 Abs. 1, � 6, � 7 Abs. 2, � 8 Abs. 3 und � 9 Abs. 1 eingeschr�nkt.

� 13 Verwaltungsvorschriften

� 13
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchf�hrung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erl��t der Innenminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister und dem Minister f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales.

� 14 Inkrafttreten

� 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk�ndung in Kraft (Fn 5, 6).

Fn1

GV. NW. 1989 S. 222, ge�ndert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200), 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114).

Fn2

� 2 Abs. 1 und � 6 Abs. 1 ge�ndert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn3

� 5 Abs. 1 ge�ndert durch Gesetz v. 17. 4. 1991 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 4. Mai 1991.

Fn4

� 2 Abs. 1 und � 6 Abs. 1 ge�ndert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1114); in Kraft getreten am 31. Dezember 1994.

Fn5

Die Vorschrift trat am 10. Mai 1961 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen �nderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Ist der Tag der Deutschen Einheit ein Feiertag in NRW?

In Nordrhein-Westfalen gibt es folgende gesetzliche Feiertage: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Allerheiligen, Weihnachten, 2. Weihnachtstag.

Wo ist am 03.10 Feiertag?

Juni 1990 sowie am offiziellen Tag der Wiedervereinigung am 3.10.1990. Seitdem ist der 3. Oktober als "Tag der Deutschen Einheit" der einzige Feiertag der gesetzlich für ganz Deutschland festgeschrieben ist. Tag der Deutschen Einheit ist ein bundeseinheitlicher Feiertag in ganz Deutschland.

Ist der 31.10 22 ein Feiertag in NRW?

Am Reformationstag am 31. Oktober haben die Menschen hier aber nicht frei und auch zum Beispiel Heilige Drei Könige ist kein Feiertag in NRW. An diesen Terminen müssen die Menschen also zur Arbeit oder zur Schule.

Ist der Tag der Deutschen Einheit ein gesetzlicher Feiertag?

Tag der Deutschen Einheit 2023 ist gesetzlicher Feiertag: Geschäfte haben nicht offen. Der Tag der Deutschen Einheit ist einer der neun gesetzlichen Feiertage, die in ganz Deutschand gelten.