Was ist der unterschied zwischen land und amtsgericht

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Zunächst ist festzuhalten, dass das Landgericht ebenso wie Amtsgericht und Oberlandesgericht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Insofern stehen diese Gerichte in enger Verbindung zueinander. Das bedeutet, dass das Amtsgericht die erste Instanz ist, während das Landgericht die zweite Instanz und das Oberlandesgericht die dritte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Insofern ist das Amtsgericht dem Landgericht und das Landgericht dem Oberlandesgericht untergeordnet.

Das Amtsgericht bildet in Deutschland die unterste Gerichtsbarkeitsstufe und ist die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.

Es ist primär für die Durchführung von Zivil- und Strafrechtsverfahren zuständig. Zivilverfahren werden am Amtsgericht generell nur durch Einzelrichter entschieden. Im Rahmen von Strafverfahren ist dies auch möglich, allerdings können hierbei auch Schöffengerichte zurate gezogen werden.

Amtsgericht - Allgemeines

Nach § 13 GVG [Gerichtsverfassungsgesetz] gehören sowohl die Zivilsachen (also bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) als auch die Strafsachen vor die ordentlichen Gerichte. Das Amtsgericht ist auch für Anliegen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Dazu gehören beispielsweise die Durchführung von Vollstreckungsverfahren (gerichtliche Mahnverfahren). Desweiteren obliegt dem Amtsgericht unter anderem die erstinstanzliche Klärung von Vormundschaftsangelegenheiten oder auch die Nachlassgerichtsbarkeit. Hinsichtlich ihrer personellen Strukturen sind Amtsgerichte hierarchisch strukturiert. Jedes Amtsgericht verfügt über ein gewähltes Präsidium, welches die Dienstaufsicht ausübt.

Aufbau Amtsgericht

Die Amtsgerichte werden in der Regel von einem Direktor geleitet. Amtsgerichte, die über viele Richterplanstellen verfügen, werden hingegen von einem Präsidenten geleitet. Dieser übernimmt auch grundsätzlich die Dienstaufsicht für die kleineren, von einem Direktor geleiteten Amtsgerichte, wenn nicht der Präsident des im Instanzenzug übergeordneten Landgerichts diese Aufgabe übernimmt.

Nach § 22 Absatz 1 GVG stehen den Amtsgerichten regelmäßig Einzelrichter vor.

Derzeit gibt es 688 Amtsgerichte in Deutschland (Stand: 01.01.2021]. Es gibt also fast sechs Mal so viele Amtsgerichte wie Landgerichte (insg. 115) und fast 27 Mal so viele Amtsgerichte wie Oberlandesgerichte (insg. 24).

Zuständigkeit der Amtsgerichte

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Zivilprozess ergibt sich aus § 23 GVG. Danach umfasst ihre Zuständigkeiten alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht den Landgerichten zugewiesen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Streitigkeiten auf Ansprüche beziehen, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigt.

Ohne Rücksicht auf diesen Streitgegenstandswert sind die Amtsgerichte insbesondere in folgenden Fällen zuständig

  • bei Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse;
  • Mahnverfahren;
  • in Familiensachen (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 1 GVG);
  • bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 GVG).

Zum Amtsgericht gehören danach auch das Grundbuchamt (mit Ausnahme von Baden-Württemberg), sowie das Registergericht, welches unter anderem zuständig ist für das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister.
Darüber hinaus wird das Amtsgericht auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung sowie in Insolvenzverfahren tätig. Ferner dient es als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte im Strafprozess ergibt sich aus § 24 GVG. Danach ist das Amtsgericht dann in Strafsachen zuständig, wenn im Einzelfall keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in die Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Davon unabhängig ist das Amtsgericht dann nicht zuständig, wenn eine der in § 74 Absatz 2, § 74a oder § 120 GVG genannten Straftaten abzuurteilen ist, da in diesen Fällen das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht zuständig ist.
Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles, Klage beim Landgericht erheben.

Ist das Amtsgericht zuständig, so wird gem. § 25 GVG der Einzelrichter als sog. Strafrichter tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahre zu erwarten ist oder eine Privatklage i.S.d. §§ 374 ff. StPO [Strafprozessrecht] erhoben wurde.
In allen anderen Angelegenheiten, also wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist, wird gem. §§ 28, 29 GVG bei den Amtsgerichten ein Schöffengericht gebildet, welches aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besteht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann nach § 29 Absatz 2 GVG noch ein weiterer Richter hinzugezogen werden.

Nach § 33 Absatz 1 JGG [Jugendgerichtsgesetz] entscheiden die Jugendgerichte über die Verfehlungen Jugendlicher. In diesen Fällen sind der Strafrichter als Jugendrichter und das Schöffengericht als Jugendschöffengericht tätig.

Was versteht man unter Amtsgericht?

Die Amtsgerichte sind zuständig für Verbrechen (Straftaten, für die gesetzlich mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist) und Vergehen (alle anderen Straftaten). Dabei gibt es bei den Amtsgerichten unterschiedliche Spruchkörper: den Strafrichter und das Schöffengericht.

Wer steht über dem Gericht?

Der Gerichtspräsident ist ein als Präsident fungierender Richter, der an der Spitze eines Gerichts als Leiter einer rechtsprechenden öffentlichen Institution steht.

Wie ist das Amtsgericht besetzt?

Amtsgerichte müssen mit mindestens einem Richter besetzt sein (§ 22b Absatz 1 GVG). In diesem Fall bestimmt das Präsidium des übergeordneten Landgerichts einen Richter seines Bezirks zum ständigen Vertreter. In Deutschland gibt es 23 Amtsgerichte, die mit nur einem Richter besetzt sind.

Wie viele Amtsgerichte gibt es in Deutschland?

In Deutschland gibt es 1086 Gerichte (ohne Dienst- und Berufsgerichtsbarkeit), wovon die große Mehrheit (638) Amtsgerichte sind.