Was hat der Vater für Rechte ohne Unterhalt zu zahlen?

Ihr Kind kann auf seinen Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht verzichten. Sie können diesbezüglich keine wirksame Vereinbarung treffen. Sie können Ihre Unterhaltszahlungen auch nicht deshalb verweigern oder einstellen, weil das Kind den Umgang mit Ihnen verweigert. Ein Verzicht kann allenfalls für rückständige Unterhaltsansprüche in der Vergangenheit vereinbart werden.

Ihre Barunterhaltspflicht entfällt, wenn Ihr Einkommen den notwendigen Selbstbehalt (siehe Düsseldorfer Tabelle) nicht übersteigt. Der Gesetzgeber gesteht Ihnen zur Sicherstellung Ihres eigenen Lebensunterhaltes einen Selbstbehalt zu. Damit sollen Sie einerseits motiviert werden, selbst Geld zu verdienen, zum anderen soll vermieden werden, dass Sie selbst sozialhilfebedürftig werden.

Minderjähriges Kind

Ihr minderjähriges Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht dadurch „verwirken“, dass Sie ihm eine schwere Verfehlung vorwerfen. § 1611 Abs. II BGB stellt ausdrücklich klar, dass in diesem Fall die Unterhaltspflicht von Eltern auch gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern fortbesteht.

Der Unterhaltsanspruch bei minderjährigen Kindern entfällt dann, wenn entweder das Kind ausreichend eigene Einkünfte hat, um sich selbst zu versorgen oder wenn der den Unterhalt zahlende Elternteil nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, weil er selbst nicht genügend zum Leben hat.

Wegen des Verbots von Kinderarbeit in Deutschland und der Pflicht zur allgemeinen Schulbildung kann ein minderjähriges Kind erst ab einem Alter von ca. 16 Jahren eine Lehre beginnen, mit der es ein eigenes Einkommen hat.

Auch wenn ein minderjähriges Kind ein Lehrlingsgehalt bezieht, reicht dieses nicht aus, um den Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen. Zwar muss sich ein Kind sein Lehrlingsgehalt zumindest zum Teil anrechnen lassen. Die Eltern sind jedoch weiterhin verpflichtet, den darüber hinaus bestehenden Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle ergänzend zu zahlen. Minderjährige Kinder sind erhöht schutzwürdig, da sie sich in der Regel selbst nicht unterhalten können. Sie genießen damit bezüglich ihres Verhaltens eine gewisse Narrenfreiheit, so dass sie durch ihr Verhalten den Unterhaltsanspruch nicht verlieren, d.h. juristisch nicht "verwirken" können. Auch wenn sich minderjährige Kinder gegenüber dem zahlenden Elternteil undankbar verhalten oder den Kontakt ganz verweigern, führt dieses nicht dazu, dass kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.

Expertentipp:

Ein Kind ist berechtigt, selbst zu wählen, welchen Beruf es ergreifen möchte. Deshalb können Sie Ihr Kind nicht dazu verpflichten, die Schule vorzeitig abzubrechen oder den Traum von einem Studium aufzugeben, um eine bezahlte Arbeit aufzunehmen. Sie und der andere Elternteil müssen nach dem geistigen Potential Ihres Kindes diesem die Möglichkeit geben, jeden Beruf zu erlernen, den es erlernen will.

  • Ihre Unterhaltspflicht kann entfallen, wenn der das Kind betreuende Elternteil ein höheres Einkommen erzielt als Sie selbst.
  • Gleiches ist anzunehmen, wenn Ihr Kind über ein so hohes Vermögen verfügt, dass es sich selbst unterhalten kann (z.B. Erbschaft, Einnahmen aus einer Mietimmobilie). Es braucht jedoch keinesfalls auf den Stamm des Vermögens zurückzugreifen und das Vermögen verbrauchen. Sie können es jedoch darauf verweisen, dass es aus dem Vermögen Erträge erzielt, die auf Ihre Barunterhaltszahlungen anzurechnen sind.
  • Bezieht der betreuende Elternteil Kindergeld, ermäßigt sich Ihre Barunterhaltspflicht insoweit, als die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen ist (§ 1612b BGB).

Volljähriges Kind

Für volljährige Kinder muss dann kein Unterhalt mehr gezahlt werden, wenn das Kind entweder ausreichende Einkünfte hat, um sich selbst versorgen zu können oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht genügend verdient.

Ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann entfallen, wenn das Kind nach Beendigung seiner Schulausbildung verpflichtet ist, eine Lehrstelle oder nach Beendigung des Ausbildung eine Arbeitsstelle anzunehmen, und sich nicht um die Lehrstellen- oder Arbeitsstellensuche kümmert.

  • Heiratet Ihr Kind, wird sein Ehepartner unterhaltspflichtig. Ihre Unterhaltspflicht entfällt. Dies gilt auch dann, wenn Ihr Kind bei der Hochzeit noch minderjährig ist. Eine Unterhaltspflicht kann sich dennoch nach dem Verwandtenunterhaltsrecht ergeben, wenn auch der Ehegatte selbst nicht leistungsfähig sein sollte.
  • Gegenüber einem volljährigen Kind, kann Ihre Unterhaltsverpflichtung entfallen, wenn es eigene Einkünfte bezieht, durch eigenes Verschulden bedürftig wird, es sich schwerer Verfehlungen Ihrer Person gegenüber schuldig macht oder es seiner Arbeitspflicht nicht Folge leistet. Bloße Streitigkeiten bleiben dabei außer Betracht. Auch Alkoholismus oder Drogensucht sind für sich allein keine Gründe. In Betracht kommen allenfalls in Ausnahmefällen tätliche Angriffe, grobe Beleidigungen oder die grobe Vernachlässigung elterlicher Interessen (z.B. im Pflegefall).

Der Unterhaltsanspruch kann dann weiter entfallen, wenn das Kind durch sein eigenes Verhalten kein eigenes Einkommen verdient, obwohl es ihm zuzumuten wäre, oder wenn es sich durch sein Verhalten in erheblichem Umfang undankbar gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil erwiesen hat.

Praxisbeispiel:

Sofern das Kind Straftaten gegen die Eltern wie z.B. schwere Beleidigungen, körperliche Angriffe, Bedrohung der Eltern oder Verschweigen von eigenen Einkünften verübt, kann der Unterhaltsanspruch des Kindes entfallen.

Ebenso kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verwirken, dass es den zahlungspflichtigen Elternteil in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht schädigt oder in seinem Ansehen erheblich gefährdet. Schließlich kann das Kind noch durch die Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit aufgrund von Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsums seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Expertentipp:

Die Gerichte sind bei der Frage der Verwirkung des Unterhaltsanspruches durch ein volljähriges Kind sehr zurückhaltend. In einem Verfahren wird ermittelt, ob die Eltern für das Verhalten des Kindes nicht zumindest teilweise mitverantwortlich sind. Wenn ein Kind drogen- oder alkoholkrank ist, kann es nicht seinen Unterhaltsanspruch verwirken. Nur solange das volljährige Kind sein Handeln selbst kontrollieren kann und sein Verhalten von seinem eigenen Willen abhängt, besteht die Möglichkeit, dass Kinder keinen Unterhalt mehr verlangen könne.

Was hat der Erzeuger für Rechte?

Es handelt sich um ein Umgangsrecht und ein Recht auf Auskunftserteilung. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Rechte ist, dass sich der biologische Erzeuger tatsächlich und ernsthaft für das Kind interessiert und nicht aus anderer Motivation heraus tätig wird. Außerdem muss der Umgang dem Kindeswohl dienen.

Was für Pflichten hat ein getrennt lebender Vater?

Der umgangsberechtigte Elternteil muß den Umgang mit dem Kind selbst ausüben. Er muß das Kind beim anderen Elternteil abholen und wieder zurück bringen und die Kosten des Umgangs, bis auf gewisse Ausnahmen, neben dem Unterhalt zahlen. Der Umfang des Umgangs soll nach den familiären Verhältnissen vereinbart werden.

Was hat ein Vater für Pflichten?

Neben dem Unterhalt für das Kind muss ein Vater auch für seine Ex-Partnerin Zahlungen leisten, wenn das Kind jünger als 3 Jahre ist. In dieser Zeit ist die Mutter nicht verpflichtet arbeiten zu gehen.

Was für Rechte hat ein Vater mit geteiltem Sorgerecht?

Obwohl beim gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile selbst für ihre Erziehungsentscheidungen verantwortlich sind, hat der jeweils andere Sorgeberechtigte bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein Widerspruchs- oder Veto-Recht. Das gilt sowohl für leibliche Eltern wie auch für Adoptiveltern.