Was sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen?

Die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV ist vom Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes durchzuführen.

Verfügt er dabei nicht selbst über die nötige Fachkunde, muss er sich fachkundig beraten lassen, z.B. durch Beteiligung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Gefährdungsbeurteilung ist

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen

    und

  • zu dokumentieren.

Sie ist zu wiederholen

  • bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen,

  • bei Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes,

  • wenn Beschäftigte sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückgeführt werden kann

    und

  • wenn der Betriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 3 BioStoffV bei gesundheitlichen Bedenken dem Unternehmer eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfiehlt.

Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist die Beschaffung von unterschiedlichen Informationen zu den Tätigkeiten und den biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Einstufung in Risikogruppen). Ausgehend hiervon muss die Entscheidung getroffen werden, ob es sich um eine "gezielte" oder um eine "nicht gezielte" Tätigkeit handelt.

Anschließend muss die Tätigkeit einer von vier Schutzstufen zugeordnet werden, aus denen sich dann die zu treffenden Schutzmaßnahmen ableiten lassen. Mit der Festlegung der Maßnahmen muss auch die Überprüfung der Wirksamkeit sichergestellt werden.

Abschließend ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (vgl. Abschnitt 3.3).

Was sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen?

Bild 3-2: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen

Die BioStoffV teilt die biologischen Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein. Die Einstufung eines biologischen Arbeitsstoffes in eine Risikogruppe erfolgt ausschließlich nach dem Infektionspotenzial (vgl. Abschnitt 1.2.1); toxische oder allergene Wirkungen (vgl. Abschnitte 1.2.2 und 1.2.3) werden hierbei nicht berücksichtigt.

Die Risikogruppe ergibt sich aus der Schwere einer möglichen Erkrankung, der Ansteckungsgefahr sowie der Möglichkeit, durch Vorbeugung (z.B. Impfung) oder Behandlung eine Infektion zu vermeiden bzw. infizierte Personen zu heilen (Bild 3-3).

Was sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen?

Bild 3-3: Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe

Die rechtsverbindlichen Einstufungen biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 sind im Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Änderungs- und Anpassungsrichtlinien (kodifizierte Fassung: Richtlinie 2000/54/EG) veröffentlicht.

Ergänzend hierzu enthalten die Einstufungen:

  • die TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen",

  • die TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen",

  • die TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" sowie

  • die TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen".

Die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen biologischer Arbeitsstoffe müssen zusätzlich ermittelt werden. Hinweise hierzu können im Einzelfall dem Anhang III der RL 90/679/EWG und deren Änderungsrichtlinien (kodifizierte Fassung: RL 2000/ 54/EG) durch eine Kennzeichnung mit A (= allergisierend) oder T (= toxisch) entnommen werden. Darüber hinaus finden sich Hinweise auf sensibilisierende Eigenschaften biologischer Arbeitsstoffe auch im ABAS-Beschluss 606 "Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierender Wirkung" und in den folgenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe:

  • TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"

    und

  • TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe".

Für die Gefährdungsbeurteilung ist es weiterhin erforderlich, die Übertragungswege der ermittelten biologischen Arbeitsstoffe zu kennen (beispielsweise Schmierinfektion, Tröpfcheninfektion).

3.1.1
Informationsbeschaffung

Zunächst müssen Informationen beschafft und gesammelt werden, hierzu zählen nach § 5 BioStoffV vor allem

  • Informationen über die Identität, die Einstufung und die gesundheitsschädigenden Wirkungen der bei der Tätigkeit vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe,

  • Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,

  • Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeiten sowie dabei möglicher Expositionen

    und

  • Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten oder Arbeitsbereichen.

Gerade bei den in der Metallbranche anfallenden Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen können die Informationen häufig nicht zu allen aufgeführten Punkten beschaffbar sein, da z.B. nur selten die vorkommenden Mikroorganismen bis zur Art bekannt sind.

In diesen Fällen muss geprüft werden, welche Mikroorganismen oder Gruppen von Mikroorganismen für die zu beurteilenden Tätigkeiten relevant sind; hierbei spielen neben der Identität auch die Wahrscheinlichkeit und die Art des Auftretens (z.B. luftgetragen, an Oberflächen gebunden) der Mikroorganismen eine Rolle.

Als Informationen sollten auch die tätigkeitsrelevanten betriebseigenen Erfahrungen sowie die entsprechenden betrieblichen Unterlagen, z.B. Berichte aus den Arbeitsschutzausschusssitzungen, Unfallmeldebogen, Berufskrankheiten-Verdachtsmeldungen und ggf. vorliegende innerbetriebliche Unterlagen zu Messungen herangezogen werden.

In einzelnen Fällen können die Informationen über die biologischen Arbeitsstoffe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV) - z.B. bei Instandhaltungsarbeiten an biotechnischen Anlagen - über deren Betreiber ermittelt werden. Für die meisten Tätigkeiten sind diese Daten aber für den einzelnen Unternehmer nur schwer beschaffbar. Hier soll diese BG-Information weiterhelfen, aber auch die im Literaturverzeichnis aufgelisteten Informationsschriften anderer Institutionen.

Sollten sich die gewünschten Informationen dort nicht finden, können externe Fachkundige hinzugezogen werden, wie sie beispielsweise bei Berufsgenossenschaften, den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämtern oder auch bei Kammern und Verbänden vorhanden sind.

3.1.2
Entscheidung: Gezielte/nicht gezielte Tätigkeiten

Die BioStoffV unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten (Bild 3-4).

Was sind nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen?

Bild 3-4: Entscheidung "Gezielte oder nicht gezielte Tätigkeit"

Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn

  • sie auf den biologischen Arbeitsstoff gerichtet sind,

  • dieser der Art nach bekannt ist

    und

  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb bekannt oder abschätzbar ist.

Wenn bereits eine oder auch mehrere dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit im Sinne der BioStoffV (§ 2 Abs. 5). Typisches Beispiel für eine gezielte Tätigkeit ist das Beimpfen eines Fermenters für die biotechnische Produktion eines Medikamentes, Beispiel für eine nicht gezielte Tätigkeit ist die Arbeit an einer Abfallsortieranlage.

Die Entscheidung "gezielt" oder "nicht gezielt" hat keinen Einfluss auf das Schutzniveau, obwohl sich die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten unterscheiden.

In der Metallindustrie überwiegen die nichtgezielten Tätigkeiten mit biologischen Stoffen bei weitem. Die Tätigkeiten sind in der Regel auch dadurch gekennzeichnet, dass eine wechselnde Mischexposition mit biologischen Arbeitsstoffen unterschiedlicher Risikogruppen (meist Risikogruppe 1 und 2) vorliegt.

3.1.3
Zuordnung der Tätigkeit zu einer Schutzstufe

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer der vier durch die BioStoffV vorgegebenen Schutzstufen erfolgt durch eine Abschätzung der Höhe der Infektionsgefährdung. Die Schutzstufen und die daraus folgenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind in den Anhängen II und III der BioStoffV aufgeführt.

Die Höhe der Infektionsgefährdung wird insbesondere bestimmt durch

  • das Infektionspotenzial der relevanten Mikroorganismen oder Mikroorganismengruppen, das sich in deren Einstufung widerspiegelt,

  • die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Mikroorganismen oder -gruppen sowie deren Menge oder Konzentration

    und

  • die zu erwartende Expositionssituation bei der zu beurteilenden Tätigkeit.

Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, bei denen keine Infektionsgefährdung besteht bzw. diese unwahrscheinlich ist, sind vergleichbar mit gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 und somit der Schutzstufe 1 zuzuordnen.

Nicht gezielte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung maßgeblich durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 bestimmt wird, sind in der Regel der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Entsprechendes gilt für eine Zuordnung zu Schutzstufe 3 (derartige Tätigkeiten sind bislang in der Metallbranche nicht bekannt).

Anders als bei gezielten Tätigkeiten, bei denen sich die Schutzstufenzuordnung immer aus den Mikroorganismen der höchsten Risikogruppe ergibt, kann bei nicht gezielten Tätigkeiten auch eine niedrigere Schutzstufe gewählt werden, wenn eine Gefährdung durch die biologischen Arbeitsstoffe der höchsten Risikogruppe aufgrund der Expositionssituation unwahrscheinlich ist.

In der Regel kann auch eine nicht gezielte Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden. Liegen im Einzelfall keine ausreichenden Informationen und Erkenntnisse vor, sodass keine Zuordnung zu einer Schutzstufe vorgenommen werden kann, ist entsprechend § 7 Abs. 3 BioStoffV (Ermittlung und Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik) zu verfahren. Dies kann z.B. bei neuen Verfahren und Techniken der Fall sein.

Das Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung ist hier vom konkreten Einzelfall abhängig und erfordert vom Unternehmer einen erhöhten Aufwand bei der Beschaffung der Informationen sowie bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Zusätzlich zur Infektionsgefährdung müssen die toxischen und sensibilisierenden Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Diese Wirkungen haben zwar keinen Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe, erfordern aber ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen.

Was zählt nicht zu biologischen Arbeitsstoffen?

Keine biologischen Arbeitsstoffe sind Tiere (ausgenommen Endoparasiten) und Pflanzen, organische Stäube (Holzstäube, Futtermittelstäube), Ektoparasiten, wie Milben und Zecken, freie Nukleinsäuren und Plasmide (Bestandteile von Zellen), Stoffwechselprodukte sowie sonstige Produkte pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ...

Wie werden biologische Arbeitsstoffe eingeteilt?

Damit Arbeitgeber praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergreifen können, sind Biostoffe in vier Risikogruppen eingestuft. Grundlage dafür ist das jeweilige Infektionsrisiko der Biostoffe. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.