Beratungseinsatz nach § 37 abs. 3 sgb xi formular gkv

Der Beratungseinsatz dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung sowie der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Beratungsbesuche können von

  • zugelassenen Pflegediensten,
  • qualifizierte Pflegeberater,
  • neutralen und unabhängigen Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz und
  • von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft

durchgeführt werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Beratungseinsätze ist für diesen Personenkreis nicht verpflichtend.

Der Beratungseinsatz erfolgte aufgrund der Corona-Pandemie auf Wunsch des Pflegebedürftigen bis 30.6.2022 auch telefonisch, digital oder per Video...

Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Hierbei handelt es sich um eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt.

Unsere Pflegefachkräfte sind im gesamten Stadtgebiet von Hamburg unterwegs und nehmen gerne Termine zur Beratung nach § 37 Abs. 3 an. Für eine Terminvereinbarung melden Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten auf unserer Website.

Beratungseinsatz nach § 37 abs. 3 sgb xi formular gkv

Intervall der Inanspruchnahme

Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige

  • in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

abrufen.

Mit dem Beratungseinsatz sollen Hinweise gegeben werden, welche im Zusammenhang mit den körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen. Dabei sollen auch den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen/Lebenspartnern bzw. den Pflegepersonen Vorschläge zu den Problemen in der täglichen Pflege gegeben werden. Weitere Inhalte der Beratungssätze sind unter anderem, auf die Pflegekurse nach § 45 SGB XI aufmerksam zu machen und Kenntnisse über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten zu vermitteln.

Der GKV-Spitzenverband stellt ein einheitliches Formular zur Verfügung, mit dem die Informationen über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Pflegekasse Rückschlüsse ziehen und ggf. weitere Schritte einleiten.

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Für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI gelten im Zuge der Corona-Pandemie zeitlich begrenzte Sonderregelungen. In unserem Corona-FAQ halten wir Sie dazu auf dem neuesten Stand.

Ein Angebot von pflege.de

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Nachweis über Pflegeberatung nach § 37.3.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.

Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.

Beratungsbesuch: Kosten

Die Vergütungshöhe für eine Pflegeberatung wird zwischen den Pflegekassen und den Bundesländern vereinbart. Der Stundenlohn liegt zwischen ca. 30 und 80 Euro. Für den Versicherten ist das aber letztlich egal: Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt nämlich die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.

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Zugelassene Berater für Beratungseinsatz

Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach § 37.3 durchführen:

  • ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes
  • ein Pflegeberater, der die Pflegeberatung nach § 7a durchführen darf, und zum Beispiel in einem Beratungsunternehmen arbeitet
  • eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft, die aber nicht von ihr beschäftigt ist

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Erstelldatum: 0202.21.51|Zuletzt geändert: 2202.60.82 Quellenangaben

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Quelle 1: Bundesrat (2021): Zweite Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/705-21.pdf;jsessionid=5FC05B4BFD184F4500B02C4D21F5911F.2_cid365?__blob=publicationFile&v=1 (Letzter Abruf am 30.09.2021)

Wie läuft ein Beratungsbesuch ab?

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen.

Wie wird Pflegeberatung abgerechnet?

Die Kosten für eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI übernehmen die Pflegekassen. Der Versicherte muss dafür nicht in Vorkasse treten, da die Berater i. d. R. selbst mit der Pflegekasse abrechnen. Auch die Kosten für Pflegekurse nach § 45 sowie Beratungsbesuche nach § 37.3 werden von den Pflegekassen übernommen.

Was wird beim Beratungseinsatz gemacht?

Was ist das Ziel der Beratungseinsätze durch externe Fachkräfte? Ziel der Beratungseinsätze ist es, die Pflege zu Hause möglichst gut sicherzustellen. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige werden individuell beraten und können Fragen zu allen die Pflege betreffenden Themen stellen.

Wer führt den Beratungseinsatz durch?

Der Beratungseinsatz kann von ambulanten Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt werden. Sie können den Anbieter frei auswählen. Bei der Suche nach einem Pflegedienst können Sie den "TK-Pflegelotsen" nutzen.